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Name und Sitz
Zweck des Vereins
Tätigkeiten des Vereins
Mitglieder, Fellows
Erwerb der Mitgliedschaft
Beendigung der Mitgliedschaft
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
Organe
Die Generalversammlung
Die Zuständigkeit der Generalversammlung
Der Vorstand
Aufgaben des Vorstands
Der Aufsichtsrat
Aufgaben des Aufsichtsrats
Weitere Berater des Aufsichtsrats
Rechnungsprüfer
Schlichtung von Streitigkeiten
Auflösung des Vereins

Statuten des Vereins
EUROPEAN CENTRE OF TORT AND INSURANCE LAW
(Europäisches Zentrum für Schadenersatz- und Versicherungsrecht)

Fassung ab 7. April 2021

1.
Name und Sitz des Vereins
 
1.1. Der Verein führt den Namen "European Centre of Tort and Insurance Law". Die deutsche Übersetzung lautet "Europäisches Zentrum für Schadenersatz- und Versicherungsrecht". Die Abkürzung lautet "ECTIL".
1.2. Der Sitz des Vereins ist Wien.
2.
Zweck des Vereins
 
  Der Verein ECTIL, dessen Tätigkeit weder auf die Erzielung von Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen, noch auf die Führung eines Gewerbebetriebes gerichtet ist, bezweckt
 
  • die rechtswissenschaftliche, rechtsvergleichende und rechtsvereinheitlichende Forschung im Bereich des nationalen, internationalen und gemeineuropäischen Schadenersatz- und Versicherungsrechts;
  • die Ausarbeitung von Principles für ein einheitliches europäisches Schadenersatzrecht gemeinsam mit der European Group on Tort Law;
  • die Durchführung von Forschungsaufgaben mit Forschern und Forschungseinrichtungen des Schadenersatz- und Versicherungsrechts sowie mit kooperationsbereiten Unternehmen und Körperschaften aus dem In- und Ausland.
3.
Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes
 
3.1. Dieser Zweck soll durch folgende Tätigkeiten erreicht werden:
 
  • Durchführung von Forschungsarbeiten auf dem Gebiet des Schadenersatz- und Versicherungsrechts;
  • Übernahme und Erteilung von einschlägigen wissenschaftlichen Forschungsaufträgen;
  • Ausarbeitung von wissenschaftlichen Gutachten und Stellungnahmen, insbesondere zu gesetzlichen Vorhaben, auf dem Gebiet des Schadenersatz- und Versicherungsrechts;
  • Ausrichtung von fachspezifischen Veranstaltungen (Symposien, Kolloquien, Workshops, Vorträge, etc.);
  • Herausgabe von Publikationen;
  • ständige Kommunikation und Kooperation mit Forschern, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und Körperschaften sowie mit Vertretern und Organen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Schadenersatz- und Versicherungsrechts;
  • Herstellung und Pflege der Kontakte mit Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen, mit Kreisen der Wirtschaft sowie mit Körperschaften;
  • Verbreitung von Informationen über die Tätigkeit des Vereins und über die Entwicklung der Rechtsordnungen der europäischen Staaten im Bereich des Schadenersatz- und Versicherungsrechts;
  • Aufbau und Unterhaltung einer Fachbibliothek zum nationalen, internationalen und gemeineuropäischen Schadenersatz- und Versicherungsrecht.
3.2. Die zur Verwirklichung des Vereinszweckes erforderlichen finanziellen Mittel werden durch
 
  • freiwillige Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern,
  • Schenkungen und letztwillige Zuwendungen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern,
  • Erträgnisse aus Forschungsaufträgen, Veranstaltungen und Publikationen,
  • Förderleistungen der öffentlichen Hand und anderer Institutionen
aufgebracht.
4.
Mitglieder, Fellows
 
4.1. Natürliche Personen, juristische Personen sowie Personengesellschaften können Mitglieder des Vereins werden.
4.2. Die Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder oder unterstützende Mitglieder.
4.3. Ordentliche Mitglieder sind in der Generalversammlung vertreten (Punkt 7.2). Ehrenmitglieder und unterstützende Mitglieder sind in der Generalversammlung nicht vertreten.
4.4. Unterstützende Mitglieder tragen zur Erreichung der Ziele des Vereins insbesondere durch finanzielle Unterstützungen bei. Sie werden über die Aktivitäten des Vereins und die Forschungsergebnisse informiert.
4.5. Zu "Fellows" können Wissenschafter ernannt werden, die zur Verwirklichung von Forschungsprojekten des Vereins beitragen.
5.
Erwerb der Mitgliedschaft
 
5.1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Vorstands.
5.2. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.
6.
Beendigung der Mitgliedschaft
 
6.1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß. Weiters endet die Mitgliedschaft bei physischen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit.
6.2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen; er muß dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden.
6.3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann von der Generalversammlung
 
  • wegen grober Verletzung der Pflichten aus der Mitgliedschaft oder
  • wegen eines die Interessen und Ziele des Vereins gröblich schädigenden Verhaltens
jeweils unter Bekanntgabe der Gründe beschlossen werden.
7.
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
 
7.1. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, den Organen des Vereins Vorschläge zur Förderung des Vereinszwecks zu machen.
7.2. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht allen ordentlichen Mitgliedern zu.
7.3. Die Mitglieder haben
 
  • die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren sowie
  • die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
8.
Organe
 
  Die Organe des Vereins sind
8.1. die Generalversammlung,
8.2. der Vorstand
8.3. der Aufsichtsrat ("Supervisory Board").
9.
Die Generalversammlung
 
9.1. Die Generalversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung jedes ordentlichen Vereinsmitgliedes einberufen. Die Einladung ist zumindest 14 Tage vor der Generalversammlung zu versenden und hat den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung zu bezeichnen sowie die Tagesordnung bekanntzugeben. Eine kürzere Frist ist aus wichtigem Grund, insbesondere bei dringenden Entscheidungen, zulässig.
9.2. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, tunlichst am Sitz des Vereins, statt.
9.3. Auf Beschluß des Vorstands, auf Beschluß des Aufsichtsrats oder auf begründeten schriftlichen Antrag von einem Zehntel der ordentlichen Vereinsmitglieder ist eine außerordentliche Generalversammlung auf einen Termin binnen 8 Wochen vom Vorstand einzuberufen. Entspricht der Vorstand diesem Begehren nicht innerhalb von 4 Wochen, sind diese Organe und Personen selbst zur Einberufung berechtigt. Ebenso sind sie berechtigt, die Behandlung eines Gegenstandes in der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu verlangen, wenn dieser in die Zuständigkeit der Generalversamlung fällt.
9.4. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, der Vorstandsvorsitzende oder ein Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden.
9.5. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn zum einberufenen Termin mindestens
ein Sechstel der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Sollte eine Generalversammlung zu diesem Termin nicht
beschlußfähig sein, so ist 30 Minuten zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Frist ist die
Generalversammlung beschlußfähig, unabhängig von der Anzahl der ordentlichen
Mitglieder, die anwesend oder vertreten sind.
9.6. Juristische Personen als Vereinsmitglieder werden durch ihre Vertretungsorgane oder andere Bevollmächtigte vertreten. Ein Vereinsmitglied kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der sich durch eine schriftliche Vollmacht oder die Einladung zur Generalversammlung ausweist.
9.7. Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Jedes anwesende oder vertretene ordentliche Vereinsmitglied hat eine Stimme.
9.8. Die Beschlußfassung gemäß Punkt 10. lit. f erfolgt nach den Bestimmungen des Punktes 18.1. Beschlüsse gemäß Punkt 10. lit. e bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei der Beschlußfassung gemäß Punkt 10. lit. b sind Vereinsmitglieder, die zugleich Mitglieder des Vorstands sind, nicht stimmberechtigt.
9.9. Über den Verlauf der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, aus der die Teilnehmer, die behandelten Gegenstände, die gefaßten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen ist. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Generalversammlung zu unterzeichnen. Jedem ordentlichen Vereinsmitglied ist auf Verlangen eine Abschrift dieser Niederschrift auszufolgen.
10.
Zuständigkeiten der Generalversammlung
 
  Der Generalversammlung obliegt die Beschlußfassung über
a) die Wahl und Abberufung des Vorstands bzw. einzelner Vorstandsmitglieder;
b) die Entlastung des Vorstands;
c) die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
d) den Ausschluß eines Mitglieds;
e) die Änderung der Statuten;
f) die Auflösung des Vereins.
11.
Der Vorstand ("Board of Directors")
 
11.1. Der Vorstand besteht aus
 
  • dem Vorsitzenden ("executive director"),
  • zwei Stellvertretern des Vorsitzenden ("executive vicedirectors"),
  • zwei weiteren Mitgliedern.
11.2. Zu Vorstandsmitgliedern können Mitglieder des Vereins sowie Organwalter und Dienstnehmer von Mitgliedern des Vereins gewählt werden.
11.3. Die Funktionsperiode des Vorstands endet mit der dritten ordentlichen, auf die Bestellung folgenden Generalversammlung. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
11.4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter tunlichst unter Bekanntgabe einer Tagesordnung einberufen.
11.5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse können aber auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden, es sei denn, ein ablehnendes Vorstandsmitglied verlangt die Einberufung einer Sitzung.
11.6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
11.7. Den Vorsitz führt der Vorstandsvorsitzende, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
11.8. Die Funktion eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode (Punkt 11.3.), durch Abberufung (Punkt 11.9.) oder Rücktritt (Punkt 11.10.).
11.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands mit sofortiger Wirkung abberufen.
11.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstands wird erst mit der Wahl des neuen Vorstands wirksam.
12.
Aufgaben des Vorstands und einzelner Vorstandsmitglieder
 
12.1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Realisierung der Forschungsprojekte, Organisation von Forschungsmeetings und sonstigen Veranstaltungen des Vereins, Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und Aufbau der Bibliothek;
b) Vorschlag zur Aufnahme von Vereinsmitgliedern;
c) Vorschlag zur Aufnahme von "Advisory Members" des Aufsichtsrats (Punkt 15.) und von "Fellows" (Punkt 4.5.);
d) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
e) Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
f) Erstellung der Tätigkeitsvorschau und des Voranschlags für das folgende Vereinsjahr sowie eines Tätigkeitsberichts und Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Vereinsjahr.
12.2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen.
12.3. Im Innenverhältnis gilt folgendes:

Bei Gefahr im Verzug ist der Vorstandsvorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.
Der Aufsichtsrat ("Supervisory Board")
 
13.1. Aufsichtsratsmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt.
13.2. Die Wahl des Aufsichtsrats hat in der Weise zu erfolgen, daß
a) mindestens 4 Vertreter von Unternehmen, Körperschaften oder Personen, die den Verein finanziell unterstützen, sowie
b) dieselbe Anzahl an Wissenschaftern
  im Aufsichtsrat vertreten sind.
13.3. Die Funktionsperiode des Aufsichtsrats endet mit der dritten ordentlichen, auf die Wahl folgenden Generalversammlung. Eine Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig.
13.4. Die Aufsichtsratsmitglieder wählen aus der Mitte ihrer wissenschaftlichen Mitglieder (Punkt 13.2. lit. b) einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
13.5. Die Generalversammlung kann den gesamten Aufsichtsrat oder einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen vorzeitig abberufen.
13.6. Aufsichtsratsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten und von diesem der Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Rücktrittserklärung wird 4 Wochen nach ihrem Einlangen beim Vorstand wirksam, wenn die Generalversammlung den Rücktritt nicht früher zur Kenntnis nimmt.
13.7. Der Aufsichtsrat tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung, tunlichst am Sitz des Vereins, zusammen. Auf schriftlichen Antrag des Vorstands oder der Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder hat eine Sitzung ehestmöglich stattzufinden.
13.8. Die Einberufung zur Sitzung hat der Aufsichtsratsvorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder der Vorstandsvorsitzende, schriftlich vorzunehmen. Die Einberufung ist zumindest 14 Tage vor dem Tag der Sitzung zu versenden. Eine kürzere Frist ist aus wichtigem Grund zulässig.
13.9. Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt der Aufsichtsratsvorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
13.10. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte, darunter jeweils mindestens ein Mitglied gemäß Punkt 13.2. lit. a und lit. b anwesend ist. Aufsichtsratsmitglieder können sich vertreten lassen. Beschlüsse können aber auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden, es sei denn, ein ablehnendes Aufsichtsratsmitglied verlangt die Einberufung einer Sitzung.
13.11. Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
13.12. Über jede Sitzung des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift zu verfassen; aus ihr müssen die Teilnehmer, die Gegenstände der Verhandlung, die gefaßten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen sein. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Jedem Aufsichtsratsmitglied ist eine Abschrift der Niederschrift zu übermitteln, selbst wenn es an der Sitzung nicht teilgenommen hat.
14.
Aufgaben des Aufsichtsrats
 
  Die Aufgaben des Aufsichtsrats sind:
a) Entscheidungen über Forschungsprojekte, Zeitplan zu ihrer Durchführung, Finanzierung des Vereins und sonstige Entscheidungen in grundsätzlichen Fragen der Vereinstätigkeit;
b) Genehmigung der Tätigkeitsvorschau und des Voranschlags für das folgende Vereinsjahr sowie des Tätigkeitsberichts und des Rechnungsabschlusses des abgelaufenen Vereinsjahres;
c) Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und unterstützenden Mitgliedern des Vereins;
d) Bestellung von weiteren wissenschaftlichen Beratern ("Advisory Members") (Punkt 15.) sowie von wissenschaftlichen Projektmitarbeitern ("Fellows") (Punkt 4.5.);
e) Beratung des Vorstands sowie Anregung und Vorbereitung von Beschlüssen der Generalversammlung;
f) Förderung der Aufgaben des Vereins und der Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks (Punkt 2.).
15.
Weitere Berater des Aufsichtsrats: "Advisory Members"
 
15.1. Der Aufsichtsrat kann auf Vorschlag des Vorstands weitere wissenschaftliche Berater, sogenannte "Advisory Members", bestellen.
15.2. Den "Advisory Members" kommt die Beratung des Aufsichtsrats bei der Erfüllung seiner Aufgaben (Punkt 14.) zu.
15.3. "Advisory Members" sind zu Sitzungen des Aufsichtsrats wie Aufsichtsratsmitglieder zu laden.
16.
Rechnungsprüfer
 
16.1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
16.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und dem Aufsichtsrat über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
17.
Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
 
17.1. Unbeschadet der Bestimmung von Punkt 10. sind Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis von einem Schiedsgericht beizulegen.
17.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 4 Wochen dem Aufsichtsratsvorsitzenden eine Person als Schiedsrichter namhaft macht; nach Verständigung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden innerhalb von 7 Tagen bestimmen die namhaft gemachten Schiedsrichter eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Kommt innerhalb von 4 Wochen keine Einigung über den Vorsitzenden zustande, entscheidet zwischen den von jedem Schiedsrichter vorgeschlagenen Vorsitzenden das Los.
17.3. Das Schiedsgericht fällt eine Entscheidung bei Anwesenheit aller drei Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
18.
Auflösung des Vereins
 
18.1. Der Beschluß über die freiwillige Auflösung des Vereins (Punkt 10. lit. f) bedarf einer ausdrücklichen Anordnung dieses Tagesordnungspunktes in der Einladung. Zur gültigen Beschlußfassung über diesen Gegenstand ist weiters erforderlich, daß mindestens die Hälfte aller ordentlicher Vereinsmitglieder in der Generalversammlung anwesend oder vertreten ist; weiters bedarf der Beschluß einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
18.2. Gleichzeitig mit der Beschlußfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins ist auch über die Verwertung des Vereinsvermögens zu beschließen.
18.3. Das Vereinsvermögen darf bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des gemeinnützigen Vereinszweckes und bei einer behördlichen Aufhebung nur an eine im Sinne der §§ 34 ff BAO als gemeinnützig anzusehende Institution gleich welcher Rechtsform übertragen werden, zum Beispiel an die Forschungsstelle für Europäisches Schadenersatzrecht der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, und zwar mit der Auflage, dass das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke gem. § 34 BAO iVm § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG zu verwenden ist.
18.4. Die Auflösung des Vereins ist der Vereinsbehörde binnen 4 Wochen schriftlich anzuzeigen und im Amtsblatt der "Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
For an English Version of our Statutes please refer here.